Jeder Verantwortliche im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat Respekt davor: Dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO.
Dass es sich bei dem Auskunftsanspruch nicht nur um eine Formalie, sondern ein ernst zu nehmendes Recht des Betroffenen handelt, zeigt das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 5.3.2020, Az. 9 Ca 6557/18 und verurteilte einen Verantwortlichen zur Zahlung eines Schadensersatzes i.H.v. 5.000,00 € wegen verspäteter und zunächst auch unvollständiger Auskunftserteilung.
Der Sachverhalt gestaltete sich so, dass das Auskunftsersuchen des Betroffenen erst verspätet und zunächst auch unvollständig erfüllt wurde.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf stellte diesbezüglich fest, dass die verspätete als auch (zunächst) unvollständige Auskunft, Schadensersatzansprüche nach § 82 Abs. 1 DSGVO begründet haben.
Art. 12 Abs. 3 DSG VO verpflichte den Verantwortlichen, ein Auskunftsersuchen binnen Monatsfrist, in Ausnahmefällen nach spätestens drei Monaten zu erfüllen. Dem sei der Verantwortliche vorliegend nicht nachgekommen.
Darüber hinaus begründe Art. 15 Abs. 1 DSG VO ein umfassendes Auskunftsrecht, welches der Verantwortlicher durch seine, zunächst unvollständige Auskunft, ebenfalls verletzt habe.
Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSG VO, kann jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen geltend machen.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf entsteht ein immaterieller Schaden nicht nur in den Fällen, in denen er auf der Hand liegt, z.B. wenn die datenschutzwidrige Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Verlust der Vertraulichkeit, einer Rufschädigung oder anderen gesellschaftlichen Nachteilen führt, sondern auch, wenn die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert wird, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren.
Der Verantwortlicher habe hier das zentrale Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 DSG VO verletzt und ihn hierdurch über längere Zeit im Unklaren über die Verwendung seiner Daten gelassen, was einen immateriellen Schaden begründe.
Die Höhe der Entschädigung muss sich nach Auffassung des Gerichts an der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, dem Grad des Verschuldens, Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens, früheren einschlägigen Verstößen sowie den Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten orientieren.
Da es sich bei dem Auskunftsrecht um ein Recht von besonderer Bedeutung handelt, was insbesondere dadurch zum Ausdruck kommt, dass der Verordnungsgeber die Art. 12 ff. in den Bußgeldkatalog des § 83 Abs. 5 DSG VO aufgenommen hat, wurde die Schwere der Verletzung höher angesetzt.
Da der Schadenersatz dem eine angemessene Wirkung erzielen müsse, sei bei der Bemessung seiner Höhe nicht nur vom eingetretenen immateriellen Schaden auszugehen, sondern auch die Finanzkraft des Verantwortlichen zu berücksichtigen.
Vorliegend erachtete das Gericht deshalb einen Schadenersatz von 5.000,00 € für angemessen.
Im Ergebnis dieses Urteils ist festzustellen, dass jeder Verantwortliche einen genau beschriebenen Prozess implementieren sollte, der es ihm ermöglicht, innerhalb der Monatsfrist des Art. 12 DSGVO, dem Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO zeitlich, aber auch inhaltlich zu entsprechen.